Petition: Urheberrecht – Kopierschutzmaßnahmen

Juni 23rd, 2009 § 1 comment § permalink

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen ... das Verbot zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen (§ 95a UrhG) abzuschaffen.

Begründung

Im Jahr 2003 wurde die Erweiterung des Urheberrechtsgesetz beschlossen, die die Umgehung von wirksamen technischen Maßnahmen zum Schutz eines Werkes verbietet. Diese Kopierschutzmaßnahmen wurden damals von der Urheberrechtsindustrie - speziell von der Musikindustrie - als Weg zur Bekämpfung der Verbreitung unerlaubter Kopien angesehen. Diese Ansicht hat sich in den letzten Jahren geändert, speziell sind seit April diesen Jahres die überwiegende Anzahl der kommerziellen Musikstücke auch ohne Kopierschutz käuflich zu erwerben. Es hatte sich gezeigt, dass der Kopierschutz die illegale Verbreiung nicht effektiv einschränken konnte. Es steht zu vermuten, dass auch im Bereich von Filmen und Büchern diese Erkenntnis greift und zunehmend kopierschutzfreie Medien angeboten werden.

Dies setzt die Kunden der letzten Jahre in Nachteil gegenüber aktuellen Kunden, da sie als zahlende Kunden mit den vielfältigen Einschränkungen der mit Kopierschutz versehen Werke leben müssen. Um diesen Nachteil zumindest abzumildern, sollte das Verbot der Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen aufgehoben werden. Dies würde die Kunden mit kopiergeschützten Werken in die Lage versetzen, diese vom Kopierschutz zu befreien und damit die Nachteile zu umgehen.

Die Nachteile von Kopierschutz Kopierschutzmaßnahmen sind vielfältig. teilweise verhindern die Einschränkungen das Abspielen auf bestimmten Geräten. Übertragung auf neue technische Medienformate sind nicht möglich, was dazu führt, dass die Werke in Zukunft nicht mehr mit aktuellen Geräten abspielbar sind. Teilweise wurden bereits Kopierschutzserver im Internet abgeschaltet und machten das Abspielen der dadurch geschützten Werke unmöglich. Bei einigen Kopierschutzverfahren führen Beschädigungen der Medien leichter zum Verlust des Werkes. Die Umgehung des Kopierschutzes ist manchmal auch nötig, damit das Werk auf Geräten für Menschen mit Behinderungen (beispielsweise Blinde) abspielbar ist.

Da die Kopierschutzmaßnahmen nicht den gewünschten Erfolg zeigten, ist auch ein Verbot ihrer Umgehung nicht sinnvoll. Die Einschränkungen durch Kopierschutz für ehrliche Kunden rechtfertigen dagegen eine Umgehung, solange die Rechte der Urheber nicht durch Verbreitung der Kopien verletzt werden. Daher sollte § 95a UrhG aufgehoben werden.

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